Bild Titel - Deutsche Vereinigung für politische Bildung e.V. Landesverband NRW - Hyperlinks zur Startseite
Bild - Foto Reichstagskuppel
Bild - Logo DVPB

Satzung

Satzung
Satzung der DVPB Landesverband Nordrhein-Westfalen
§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Deutsche Vereinigung für politische Bildung, Landesverband Nordrhein-Westfalen (DVPB-NW)", nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V." (im folgenden: Verein).

(2) Der Verein ist als bürgerlich-rechtlicher Verein eine Untergliederung des Bundesverbandes der Deutschen Vereinigung für politische Bildung e.V. (DVPB). Der Verein beteiligt sich an der Arbeit des Bundesverbandes und führt festgelegte Beitragsanteile an den Bundesverband ab.

(3) Der Sitz des Vereins ist Wesel.


§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist Bildung und Erziehung, Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere im Bereich der politischen Bildung.

(2) Aufgabe des Vereins ist es, allgemein im Rahmen seines Wirkungsfeldes allen Interessenten Wissen für den demokratischen und sozialen Fortschritt zu vermitteln, die Erziehung der Bürger und Bürgerinnen zu demokratischen Persönlichkeiten zu fördern und die Entwicklung einer demokratischen Gesellschaft voranzutreiben.

(3) Besonderer Zweck des Vereins ist die Förderung der politischen und staatsbürgerlichen Erziehung und Bildung in Nordrhein-Westfalen sowie die Förderung und Koordinierung der politischen Bildung als allgemeinem Erziehungs- und Bildungsziel in Schule, Hochschule und Weiterbildung sowie außerschulischer Jugendarbeit, die Ausgestaltung und Entwicklung der Fächer der politischen Bildung (v.a. Politik- und Geschichtsunterricht, Sozialwissenschaften) sowie der diesbezüglichen Aus- und Fortbildung von Lehrern und Mittlern.

(4) Zur Erfüllung dieses Vereinszweckes wird der Verein insbesondere

a) staats- und gesellschaftspolitische Bildungsarbeit leisten, Erklärungen, Empfehlungen und Stellungnahmen erarbeiten sowie Tagungen, Seminare, Kolloquien und andere Veranstaltungen durchführen
b) das Zusammenwirken mit Partnern im In- und Ausland durch geeignete Vorhaben und Maßnahmen fördern,
c) geeignete erziehungs-, geschichts- und sozialwissenschaftliche Vorhaben im In- und Ausland fördern und nach Maßgabe vorhandener Mittel Stipendien zur Förderung junger Menschen vergeben,
d) wissenschaftliche Veranstaltungen und Forschungsvorhaben durchführen sowie Forschungsaufträge vergeben.

(5) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Zwecke an anderen gemeinnützigen Institutionen, Gesellschaften oder Vereinen, deren Aufgabenstellung im Sinne dieser Satzung liegt, beteiligen. Er kann Sondervermögen für bestimmte Zwecke im Rahmen der Vereinsaufgaben bilden oder verwalten.

(6) Mittel und Vermögen des Vereins dürfen nur zur Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke und Aufgaben verwendet werden.

(7) Den Leistungsempfängern des Vereins steht ein Rechtsanspruch auf Zahlung von Zuwendungen aus Vereinsmitteln nicht zu. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 3 Rechtsgrundlagen

(1) Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung des Bundesverbandes der DVPB, diese Satzung und die Ordnungen zur Durchführung seiner Aufgaben.

(2) Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Satzungen stehen. Sie werden nur durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Sie sind nicht Bestandteil dieser Satzung.


§ 4 Vereinsvermögen; Mittel des Vereins

(1) Der Verein bildet sein Vermögen und erhält die mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch

a) Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
b) Geld- und Sachspenden
c) sonstige Zuwendungen Dritter.

(2) Bestimmungen über Art und Höhe von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Finanzordnung getroffen. Beiträge sollen in der Regel im Lastschriftverfahren eingezogen werden.

(3) Nach Abzug des Beitragsanteils für den Bundesverband entscheidet der Landesvorstand über die Verwendung der dem Verein verbleibenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und erstellt erforderliche Finanz- und Haushaltspläne.


§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können werden:

a) natürliche Personen,
b) juristische Personen,

die den Vereinszweck unterstützen.

(2) Neue Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Landesvorstandes aufgenommen.
Der Antrag auf Mitgliedschaft kann vom Landesvorstand abgelehnt werden, wenn der/die Antragstellende deutlich zu erkennen gibt, dass er/sie die Ziele des Vereins nicht trägt. Gegen die Entscheidung des Landesvorstands kann gegenüber der Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden.

(3) Alle Mitglieder des Vereins sind bei der Arbeit der Organe im Rahmen der Satzungen und Ordnungen gleichberechtigt; jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt,
b) durch Tod bzw. Ende der Rechtsfähigkeit,
c) durch Ausschluss.

(5) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele des Vereins handelt und/oder gegen die Bestimmungen der Satzungen und Ordnungen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Landesvorstand. Gegen die Entscheidung des Landesvorstands kann gegenüber der Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung besteht kein Einspruchsrecht.

(6) Das Nähere soll eine Geschäftsordnung regeln, die einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 6 Grundsätze für Abstimmungen und Wahlrecht

(1) Bei Versammlungen der Organe sowie der anderen Gremien des Vereins haben deren anwesende Mitglieder gleiches Stimmrecht.

(2) Stimm- und wahlberechtigt (aktiv und passiv) ist nur, wer nicht mit seiner Beitragszahlung, einschließlich des laufenden Geschäftsjahres, im Rückstand ist.

(3) Bestimmungen über Mehrheits- und Abstimmungsverhältnisse beziehen sich nur auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

(4) Wenn nicht anders festgelegt, erfolgen Beschlüsse und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag; dies gilt nicht bei Wahlen.

(5) Auf Antrag sind Abstimmungen und Wahlen geheim durchzuführen.

(6) Jedes Mitglied hat das Recht, für die zur Wahl ausgeschriebenen Ämter Kandidaten vorzuschlagen. Für die zur Wahl ausgeschriebenen Ämter können nur Mitglieder kandidieren, die natürliche Personen sind.


§ 7 Organe, Kommissionen und Gliederung

(1) Organe des Landesverbandes sind:

1. die Mitgliederversammlung (MV) und
2. der Landesvorstand.

(2) Die Organe des Vereins können im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Rechte Kommissionen und Arbeitskreise zu bestimmten Themen- und Aufgabenbereichen bilden und deren personelle Zusammensetzung sowie ggf. zeitliche Befristung festlegen. Die jeweils anderen Organe des Vereins sind hiervon unverzüglich, die Mitglieder des Vereins bei nächster Gelegenheit zu unterrichten.

(3) Auf Initiative betroffener Mitglieder und nach Bestätigung durch die Organe des Vereins können Regionalgruppen gebildet werden.


§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die MV bestimmt die Richtlinien der Arbeit des Vereins und der Verwendung und Verwaltung von Vermögen und Mitteln des Vereins; an diese Richtlinien sind die anderen Vereinsorgane gebunden.

(2) Die MV entscheidet endgültig über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht andere Organe nach dieser Satzung abschließend zuständig sind.

(3) Die MV beschließt über die Satzung und Ordnungen des Vereins sowie über deren Änderungen.

(4) Die MV wählt den Landesvorstand und die Kassenprüfer; sie beschließt mit 2/3-Mehrheit über deren Abberufung. Die MV entscheidet über die Wahl der Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung.

(5) Die MV beschließt jährlich über den vom Landesvorstand vorzulegenden Haushaltsplan, der sämtliche voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungen des Vereins enthält.

(6) Die MV nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung des Landesvorstandes.


§ 9 Arbeitsweise der Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die MV tritt einmal im Jahr zusammen (ordentliche MV).
Sie ist darüber hinaus auf Beschluss des Landesvorstandes oder auf Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder des Vereins zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.

(2) Die MV wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet.

(3) Die Einladung zur MV mit Nennung von Tagungsstätte, Termin der MV, Tagesordnung und der durch Wahl zu besetzenden Ämter ist mindestens drei Wochen vorher schriftlich an alle Mitglieder abzusenden.

(4) Jedes Mitglied hat jederzeit das Recht, über den Landesvorstand oder direkt Anträge an die MV zu stellen.

(5) Die MV ist mit der fristgerechten Versendung der Einladung und in allen Punkten der mit der Einladung versandten Tagesordnung beschlussfähig. Über die Aufnahme und Befassung von Anträgen, die über die genannten Punkte der mit der Einladung versandten Tagesordnung hinausgehen, und nicht zehn Tage vor der MV dem geschäftsführenden Landesvorstand vorlagen, entscheidet die MV mit einfacher Mehrheit.

(6) Über den Verlauf und über die Beschlüsse der MV ist eine Niederschrift anzufertigen und mit den Unterschriften des Schriftführers und des Versammlungsleiters zu den Akten zu geben.


§ 10 Zusammensetzung und Amtszeit des Landesvorstandes; Vertretung des Vereins

(1) Dem Landesvorstand gehören an:

a) die/der Landesvorsitzende,
b) zwei stellvertretende Landesvorsitzende,
c) die/der Schatzmeister/in,
d) die/der Geschäftsführer/in,
e) bis zu fünfzehn Referatsleiter/innen.

(2) Die Amtszeit des Landesvorstandes beträgt zwei Jahre. Sie endet mit der Neuwahl des nächsten Landesvorstandes.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Ihnen darf kein Vermögensvorteil zugewandt werden.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die/den Vorsitzende/n oder eine/n stellvertretende/n Landesvorsitzende/n oder die/den Schatzmeister/in oder die/den Geschäftsführer/in.


§ 11 Aufgaben des Landesvorstandes

(1) Der Landesvorstand leitet im Rahmen der Beschlüsse der MV den Verein; er führt die Geschäfte und verwaltet Mittel und Vermögen des Vereins.

(2) Der Landesvorstand ist im Rahmen des Vereinszwecks und der Beschlusslage zur Abgabe von Erklärungen und Stellungnahmen befugt.

(3) Der Landesvorstand bereitet die MV organisatorisch und inhaltlich vor.

(4) Der Landesvorstand hat der MV jährlich und jederzeit auf Verlangen einen Bericht über seine Tätigkeit und die Verwaltung des Vereins zu erstatten.

(5) Der Landesvorstand beruft die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates.

(6) Der Landesvorstand setzt bei Bedarf oder auf Verlangen einer MV Kommissionen, Arbeitskreise und Schriftleitungen für Publikationen ein.

(7) Der Landesvorstand beschließt die Einzelheiten der Geschäftsverteilung und seiner Arbeitsweise. Er tritt bei Bedarf, mindestens aber alle drei Monate zu einer Sitzung zusammen.

(8) Der Landesvorstand ist mit einem Drittel seiner Mitglieder beschlussfähig. In unaufschiebbaren Angelegenheiten hat jedes Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Zuständigkeit die Kompetenz zu alleiniger und sofortiger Entscheidung; diese ist unverzüglich allen Mitgliedern des Landesvorstandes mitzuteilen und kann von diesen durch unverzüglichen schriftlichen Einspruch mit Mehrheit aufgehoben werden.

(9) Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren, zu den Akten zu nehmen und in allen Fällen, in denen sie nicht nur vorstandsinterne Bedeutung haben, den Mitgliedern bekannt zu machen.

§ 12 Kassenprüfungskommission

(1) Die Kassenprüfungskommission besteht aus zwei, höchstens jedoch fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder der Kassenprüfungskommission dürfen nicht dem geschäftsführenden oder dem erweiterten Vorstand angehören.

(3) Vor jeder MV prüft die Kassenprüfungskommission die Kassenbücher, die Belege und die Kasse auf sachliche Richtigkeit und ordnungsgemäße Verwendung der Mittel und Vermögen. Über die Kassenprüfung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen ist.

(4) Die Kassenprüfungskommission erteilt der Mitgliederversammlung einen mündlichen Bericht.

(5) Die Amtszeit der Kassenprüfungskommission dauert zwei Jahre.


§ 13 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der wissenschaftliche Beirat berät den Landesvorstand in wissenschaftlichen, didaktischen und bildungspolitischen Fragen.

(2) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats sollten an herausgehobener Stelle der politischen Bildung tätig sein oder durch herausragende Arbeiten auf dem Gebiet der einschlägigen Wissenschaften und/oder der politischen Bildung hervorgetreten sein.

(3) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats sollten nicht dem Landesvorstand angehören. Sie werden auf die Dauer von vier Jahren berufen; Wiederberufung ist zulässig.

(4) Der wissenschaftliche Beirat sowie seine einzelnen Mitglieder haben das Recht, zu jeder Zeit an den Sitzungen der Vereinsorgane teilzunehmen.

(5) Der wissenschaftliche Beirat tritt auf Einladung des Landesvorstandes in der Regel einmal im Jahr zusammen.


§ 14 Angestellte

(1) Im Rahmen des Vereinszweckes und zur Verfügung stehender Mittel ist der Landesvorstand berechtigt, Angestellte einzustellen.

(2) Angestellte des Vereins müssen aktiv die Vereinszwecke und -aufgaben unterstützen; ihre Aufgaben, Geschäftsbereiche und Befugnisse werden vom Landesvorstand festgelegt.


§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung.

(2) Der Verein kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

(3) Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.

(4) Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt ein etwa vorhandenes Vermögen durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder ersatzweise durch Vorstandsbeschluss und nach Einwilligung des Finanzamtes an den Bundesvorstand der DVPB oder eine andere gemeinnützige Organisation zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Förderung der politischen Bildung im Sinne des Satzungszwecks.


§ 16 Inkrafttreten der Satzung und Eintragung des Vereins

(1) Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung darüber in Kraft; die beschließende Mitgliederversammlung hat am 30. September 1986 stattgefunden.

(2) Der Verein wird durch den Landesvorstand zur Eintragung bei dem Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts angemeldet. Nach der Eintragung wird dem Namen der Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.) beigefügt. Der Landesvorstand ist berechtigt, auf Verlangen des Amtsgerichtes zur Eintragung erforderliche Änderungen der Satzung vorzunehmen; gleiches gilt gegenüber dem Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit.

§ 17 Überleitungsbestimmungen

Der Verein ist Rechtsnachfolger der "Deutschen Vereinigung für politische Bildung e.V. - Landesverband Nordrhein-Westfalen (DVPB-NW)"; dort bestehende Mitgliedschaftsverhältnisse und Beschlüsse werden mit allen Rechten und Pflichten übernommen; die gewählten Mitglieder von Landesvorstand und Kassenprüfungskommission bleiben im Amt.


(30. September 1986)


gez. Helmut Bieber
gez. Hans-Joachim von Olberg
gez. Thomas Ruffmann

gez. Dr. Ursula Scheron
gez. Friedhelm Nickolmann
gez.Willi Dieckerhoff

gez. Bernd Ostermann

 
 
Kontakt Impressum Haftungsausschluss