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Satzung
Satzung
Satzung der DVPB Landesverband Nordrhein-Westfalen
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Deutsche Vereinigung
für politische Bildung, Landesverband Nordrhein-Westfalen
(DVPB-NW)", nach Eintragung in das Vereinsregister mit
dem Zusatz "e.V." (im folgenden: Verein).
(2) Der Verein ist als bürgerlich-rechtlicher Verein
eine Untergliederung des Bundesverbandes der Deutschen Vereinigung
für politische Bildung e.V. (DVPB). Der Verein beteiligt
sich an der Arbeit des Bundesverbandes und führt festgelegte
Beitragsanteile an den Bundesverband ab.
(3) Der Sitz des Vereins ist Wesel.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist Bildung und Erziehung, Förderung
von Wissenschaft und Forschung, insbesondere im Bereich der
politischen Bildung.
(2) Aufgabe des Vereins ist es, allgemein im Rahmen seines
Wirkungsfeldes allen Interessenten Wissen für den demokratischen
und sozialen Fortschritt zu vermitteln, die Erziehung der
Bürger und Bürgerinnen zu demokratischen Persönlichkeiten
zu fördern und die Entwicklung einer demokratischen Gesellschaft
voranzutreiben.
(3) Besonderer Zweck des Vereins ist die Förderung der
politischen und staatsbürgerlichen Erziehung und Bildung
in Nordrhein-Westfalen sowie die Förderung und Koordinierung
der politischen Bildung als allgemeinem Erziehungs- und Bildungsziel
in Schule, Hochschule und Weiterbildung sowie außerschulischer
Jugendarbeit, die Ausgestaltung und Entwicklung der Fächer
der politischen Bildung (v.a. Politik- und Geschichtsunterricht,
Sozialwissenschaften) sowie der diesbezüglichen Aus-
und Fortbildung von Lehrern und Mittlern.
(4) Zur Erfüllung dieses Vereinszweckes wird der Verein
insbesondere
a) staats- und gesellschaftspolitische Bildungsarbeit leisten,
Erklärungen, Empfehlungen und Stellungnahmen erarbeiten
sowie Tagungen, Seminare, Kolloquien und andere Veranstaltungen
durchführen
b) das Zusammenwirken mit Partnern im In- und Ausland durch
geeignete Vorhaben und Maßnahmen fördern,
c) geeignete erziehungs-, geschichts- und sozialwissenschaftliche
Vorhaben im In- und Ausland fördern und nach Maßgabe
vorhandener Mittel Stipendien zur Förderung junger Menschen
vergeben,
d) wissenschaftliche Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
durchführen sowie Forschungsaufträge vergeben.
(5) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Zwecke
an anderen gemeinnützigen Institutionen, Gesellschaften
oder Vereinen, deren Aufgabenstellung im Sinne dieser Satzung
liegt, beteiligen. Er kann Sondervermögen für bestimmte
Zwecke im Rahmen der Vereinsaufgaben bilden oder verwalten.
(6) Mittel und Vermögen des Vereins dürfen nur
zur Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke und Aufgaben
verwendet werden.
(7) Den Leistungsempfängern des Vereins steht ein Rechtsanspruch
auf Zahlung von Zuwendungen aus Vereinsmitteln nicht zu. Es
darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3 Rechtsgrundlagen
(1) Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung des Bundesverbandes
der DVPB, diese Satzung und die Ordnungen zur Durchführung
seiner Aufgaben.
(2) Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zu den
Satzungen stehen. Sie werden nur durch die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit beschlossen. Sie sind nicht Bestandteil
dieser Satzung.
§ 4 Vereinsvermögen; Mittel des Vereins
(1) Der Verein bildet sein Vermögen und erhält
die mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch
a) Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
b) Geld- und Sachspenden
c) sonstige Zuwendungen Dritter.
(2) Bestimmungen über Art und Höhe von Mitgliedsbeiträgen
und Umlagen werden in einer von der Mitgliederversammlung
zu beschließenden Finanzordnung getroffen. Beiträge
sollen in der Regel im Lastschriftverfahren eingezogen werden.
(3) Nach Abzug des Beitragsanteils für den Bundesverband
entscheidet der Landesvorstand über die Verwendung der
dem Verein verbleibenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und erstellt erforderliche Finanz-
und Haushaltspläne.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können werden:
a) natürliche Personen,
b) juristische Personen,
die den Vereinszweck unterstützen.
(2) Neue Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag durch
Beschluss des Landesvorstandes aufgenommen.
Der Antrag auf Mitgliedschaft kann vom Landesvorstand abgelehnt
werden, wenn der/die Antragstellende deutlich zu erkennen
gibt, dass er/sie die Ziele des Vereins nicht trägt.
Gegen die Entscheidung des Landesvorstands kann gegenüber
der Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden.
(3) Alle Mitglieder des Vereins sind bei der Arbeit der Organe
im Rahmen der Satzungen und Ordnungen gleichberechtigt; jedes
Mitglied hat eine Stimme.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt,
b) durch Tod bzw. Ende der Rechtsfähigkeit,
c) durch Ausschluss.
(5) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Ziele des Vereins handelt und/oder gegen die Bestimmungen
der Satzungen und Ordnungen verstößt. Über
den Ausschluss entscheidet der Landesvorstand. Gegen die Entscheidung
des Landesvorstands kann gegenüber der Mitgliederversammlung
Einspruch erhoben werden. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung
besteht kein Einspruchsrecht.
(6) Das Nähere soll eine Geschäftsordnung regeln,
die einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung bedarf.
§ 6 Grundsätze für Abstimmungen und Wahlrecht
(1) Bei Versammlungen der Organe sowie der anderen Gremien
des Vereins haben deren anwesende Mitglieder gleiches Stimmrecht.
(2) Stimm- und wahlberechtigt (aktiv und passiv) ist nur,
wer nicht mit seiner Beitragszahlung, einschließlich
des laufenden Geschäftsjahres, im Rückstand ist.
(3) Bestimmungen über Mehrheits- und Abstimmungsverhältnisse
beziehen sich nur auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
(4) Wenn nicht anders festgelegt, erfolgen Beschlüsse
und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag;
dies gilt nicht bei Wahlen.
(5) Auf Antrag sind Abstimmungen und Wahlen geheim durchzuführen.
(6) Jedes Mitglied hat das Recht, für die zur Wahl ausgeschriebenen
Ämter Kandidaten vorzuschlagen. Für die zur Wahl
ausgeschriebenen Ämter können nur Mitglieder kandidieren,
die natürliche Personen sind.
§ 7 Organe, Kommissionen und Gliederung
(1) Organe des Landesverbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung (MV) und
2. der Landesvorstand.
(2) Die Organe des Vereins können im Rahmen ihrer jeweiligen
Aufgaben und Rechte Kommissionen und Arbeitskreise zu bestimmten
Themen- und Aufgabenbereichen bilden und deren personelle
Zusammensetzung sowie ggf. zeitliche Befristung festlegen.
Die jeweils anderen Organe des Vereins sind hiervon unverzüglich,
die Mitglieder des Vereins bei nächster Gelegenheit zu
unterrichten.
(3) Auf Initiative betroffener Mitglieder und nach Bestätigung
durch die Organe des Vereins können Regionalgruppen gebildet
werden.
§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die MV bestimmt die Richtlinien der Arbeit des Vereins
und der Verwendung und Verwaltung von Vermögen und Mitteln
des Vereins; an diese Richtlinien sind die anderen Vereinsorgane
gebunden.
(2) Die MV entscheidet endgültig über alle Angelegenheiten
des Vereins, soweit nicht andere Organe nach dieser Satzung
abschließend zuständig sind.
(3) Die MV beschließt über die Satzung und Ordnungen
des Vereins sowie über deren Änderungen.
(4) Die MV wählt den Landesvorstand und die Kassenprüfer;
sie beschließt mit 2/3-Mehrheit über deren Abberufung.
Die MV entscheidet über die Wahl der Delegierten zur
Bundesdelegiertenversammlung.
(5) Die MV beschließt jährlich über den vom
Landesvorstand vorzulegenden Haushaltsplan, der sämtliche
voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungen
des Vereins enthält.
(6) Die MV nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
entgegen und beschließt über die Entlastung des
Landesvorstandes.
§ 9 Arbeitsweise der Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die MV tritt einmal im Jahr zusammen (ordentliche MV).
Sie ist darüber hinaus auf Beschluss des Landesvorstandes
oder auf Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder des
Vereins zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
(2) Die MV wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet.
(3) Die Einladung zur MV mit Nennung von Tagungsstätte,
Termin der MV, Tagesordnung und der durch Wahl zu besetzenden
Ämter ist mindestens drei Wochen vorher schriftlich an
alle Mitglieder abzusenden.
(4) Jedes Mitglied hat jederzeit das Recht, über den
Landesvorstand oder direkt Anträge an die MV zu stellen.
(5) Die MV ist mit der fristgerechten Versendung der Einladung
und in allen Punkten der mit der Einladung versandten Tagesordnung
beschlussfähig. Über die Aufnahme und Befassung
von Anträgen, die über die genannten Punkte der
mit der Einladung versandten Tagesordnung hinausgehen, und
nicht zehn Tage vor der MV dem geschäftsführenden
Landesvorstand vorlagen, entscheidet die MV mit einfacher
Mehrheit.
(6) Über den Verlauf und über die Beschlüsse
der MV ist eine Niederschrift anzufertigen und mit den Unterschriften
des Schriftführers und des Versammlungsleiters zu den
Akten zu geben.
§ 10 Zusammensetzung und Amtszeit des Landesvorstandes;
Vertretung des Vereins
(1) Dem Landesvorstand gehören an:
a) die/der Landesvorsitzende,
b) zwei stellvertretende Landesvorsitzende,
c) die/der Schatzmeister/in,
d) die/der Geschäftsführer/in,
e) bis zu fünfzehn Referatsleiter/innen.
(2) Die Amtszeit des Landesvorstandes beträgt zwei Jahre.
Sie endet mit der Neuwahl des nächsten Landesvorstandes.
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes sind ehrenamtlich
für den Verein tätig. Ihnen darf kein Vermögensvorteil
zugewandt werden.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
vertreten durch die/den Vorsitzende/n oder eine/n stellvertretende/n
Landesvorsitzende/n oder die/den Schatzmeister/in oder die/den
Geschäftsführer/in.
§ 11 Aufgaben des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand leitet im Rahmen der Beschlüsse
der MV den Verein; er führt die Geschäfte und verwaltet
Mittel und Vermögen des Vereins.
(2) Der Landesvorstand ist im Rahmen des Vereinszwecks und
der Beschlusslage zur Abgabe von Erklärungen und Stellungnahmen
befugt.
(3) Der Landesvorstand bereitet die MV organisatorisch und
inhaltlich vor.
(4) Der Landesvorstand hat der MV jährlich und jederzeit
auf Verlangen einen Bericht über seine Tätigkeit
und die Verwaltung des Vereins zu erstatten.
(5) Der Landesvorstand beruft die Mitglieder des wissenschaftlichen
Beirates.
(6) Der Landesvorstand setzt bei Bedarf oder auf Verlangen
einer MV Kommissionen, Arbeitskreise und Schriftleitungen
für Publikationen ein.
(7) Der Landesvorstand beschließt die Einzelheiten
der Geschäftsverteilung und seiner Arbeitsweise. Er tritt
bei Bedarf, mindestens aber alle drei Monate zu einer Sitzung
zusammen.
(8) Der Landesvorstand ist mit einem Drittel seiner Mitglieder
beschlussfähig. In unaufschiebbaren Angelegenheiten hat
jedes Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Zuständigkeit
die Kompetenz zu alleiniger und sofortiger Entscheidung; diese
ist unverzüglich allen Mitgliedern des Landesvorstandes
mitzuteilen und kann von diesen durch unverzüglichen
schriftlichen Einspruch mit Mehrheit aufgehoben werden.
(9) Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren, zu den
Akten zu nehmen und in allen Fällen, in denen sie nicht
nur vorstandsinterne Bedeutung haben, den Mitgliedern bekannt
zu machen.
§ 12 Kassenprüfungskommission
(1) Die Kassenprüfungskommission besteht aus zwei, höchstens
jedoch fünf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder der Kassenprüfungskommission dürfen
nicht dem geschäftsführenden oder dem erweiterten
Vorstand angehören.
(3) Vor jeder MV prüft die Kassenprüfungskommission
die Kassenbücher, die Belege und die Kasse auf sachliche
Richtigkeit und ordnungsgemäße Verwendung der Mittel
und Vermögen. Über die Kassenprüfung ist ein
schriftliches Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu
nehmen ist.
(4) Die Kassenprüfungskommission erteilt der Mitgliederversammlung
einen mündlichen Bericht.
(5) Die Amtszeit der Kassenprüfungskommission dauert
zwei Jahre.
§ 13 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat berät den Landesvorstand
in wissenschaftlichen, didaktischen und bildungspolitischen
Fragen.
(2) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats sollten
an herausgehobener Stelle der politischen Bildung tätig
sein oder durch herausragende Arbeiten auf dem Gebiet der
einschlägigen Wissenschaften und/oder der politischen
Bildung hervorgetreten sein.
(3) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats sollten
nicht dem Landesvorstand angehören. Sie werden auf die
Dauer von vier Jahren berufen; Wiederberufung ist zulässig.
(4) Der wissenschaftliche Beirat sowie seine einzelnen Mitglieder
haben das Recht, zu jeder Zeit an den Sitzungen der Vereinsorgane
teilzunehmen.
(5) Der wissenschaftliche Beirat tritt auf Einladung des
Landesvorstandes in der Regel einmal im Jahr zusammen.
§ 14 Angestellte
(1) Im Rahmen des Vereinszweckes und zur Verfügung stehender
Mittel ist der Landesvorstand berechtigt, Angestellte einzustellen.
(2) Angestellte des Vereins müssen aktiv die Vereinszwecke
und -aufgaben unterstützen; ihre Aufgaben, Geschäftsbereiche
und Befugnisse werden vom Landesvorstand festgelegt.
§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern
eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung.
(2) Der Verein kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der auf einer
eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
(3) Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss den
Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.
(4) Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt
ein etwa vorhandenes Vermögen durch Beschluss der Mitgliederversammlung
oder ersatzweise durch Vorstandsbeschluss und nach Einwilligung
des Finanzamtes an den Bundesvorstand der DVPB oder eine andere
gemeinnützige Organisation zur ausschließlichen
Verwendung für gemeinnützige Förderung der
politischen Bildung im Sinne des Satzungszwecks.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung und Eintragung des Vereins
(1) Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung darüber
in Kraft; die beschließende Mitgliederversammlung hat
am 30. September 1986 stattgefunden.
(2) Der Verein wird durch den Landesvorstand zur Eintragung
bei dem Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts
angemeldet. Nach der Eintragung wird dem Namen der Zusatz
"eingetragener Verein" (e.V.) beigefügt. Der
Landesvorstand ist berechtigt, auf Verlangen des Amtsgerichtes
zur Eintragung erforderliche Änderungen der Satzung vorzunehmen;
gleiches gilt gegenüber dem Finanzamt zur Erlangung der
Gemeinnützigkeit.
§ 17 Überleitungsbestimmungen
Der Verein ist Rechtsnachfolger der "Deutschen Vereinigung
für politische Bildung e.V. - Landesverband Nordrhein-Westfalen
(DVPB-NW)"; dort bestehende Mitgliedschaftsverhältnisse
und Beschlüsse werden mit allen Rechten und Pflichten
übernommen; die gewählten Mitglieder von Landesvorstand
und Kassenprüfungskommission bleiben im Amt.
(30. September 1986)
gez. Helmut Bieber
gez. Hans-Joachim von Olberg
gez. Thomas Ruffmann
gez. Dr. Ursula Scheron
gez. Friedhelm Nickolmann
gez.Willi Dieckerhoff
gez. Bernd Ostermann
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